Überstundenrechner: Überstunden und Zuschlag berechnen
Berechnen Sie Ihre Überstunden und den Zuschlag in wenigen Sekunden. Darunter erklären wir den Rechenweg, die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und wie zeitfair Ihr Überstundenkonto führt.
- Überstunden und Zuschlag in Sekunden
- Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einfach erklärt
- Überstundenkonto automatisch geführt
Überstundenkonto automatisch
Erfasste Arbeitszeit fließt in den Saldo ein. Sie sehen jederzeit, wie viele Stunden auf dem Konto stehen.
Pausen nach ArbZG geprüft
Die Erfassung prüft Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz, damit Abweichungen früh sichtbar werden.
Korrekturen mit Audit-Trail
Änderungen an Einträgen bleiben nachvollziehbar, für Mitarbeitende und Führung gleichermaßen.
Export als CSV oder PDF
Berichte exportieren Sie als CSV oder PDF. Den monatlichen Zeitnachweis gibt es als PDF.
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Überstunden berechnen: der Rechenweg
Bevor Sie rechnen, klären Sie, welche Stunden überhaupt zählen. Im Alltag werden zwei Begriffe vermischt:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Mehrarbeit | Arbeit über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus |
| Überstunden im Sinne des ArbZG | Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach §3 ArbZG hinaus |
Für die Vergütung zählt meist die Mehrarbeit gegenüber Ihrem Vertrag. Die Grundformel lautet:
Überstundenvergütung = Überstunden × Stundenlohn + Zuschlag
Der Zuschlag berechnet sich als Überstunden × Stundenlohn × Zuschlagssatz. Ein Beispiel: 10 Überstunden bei 25 Euro Stundenlohn und 25 Prozent Zuschlag ergeben 250 Euro Grundlohn und 62,50 Euro Zuschlag, zusammen 312,50 Euro brutto.
Stundenlohn aus dem Monatsgehalt
Bei einem Monatsgehalt brauchen Sie zuerst den Stundenlohn:
Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ (Wochenstunden × 52 ÷ 12)
Beispiel: 3.600 Euro bei 40 Wochenstunden ergeben rund 173,3 Stunden im Monat und damit etwa 20,77 Euro je Stunde. Nutzen Sie die Zahl als Richtwert. Maßgeblich ist, wie Ihr Vertrag Stunden und Vergütung regelt.
Ein Rechenbeispiel für einen ganzen Monat
Angenommen, Sie arbeiten 40 Stunden pro Woche und erfassen im Monat insgesamt 178 Stunden. Davon sind 173,3 Stunden die vertraglich vereinbarten Monatsstunden. Die Differenz von rund 4,7 Stunden sind Mehrarbeit. Bei einem Stundenlohn von 20,77 Euro und einem vereinbarten Zuschlag von 25 Prozent ergibt sich:
- Grundvergütung der Mehrarbeit: 4,7 × 20,77 Euro = rund 97,62 Euro
- Zuschlag: 97,62 Euro × 0,25 = rund 24,41 Euro
- Summe: rund 122,03 Euro brutto
Die Zahlen sind gerundet. Entscheidend ist, dass Sie jede Stunde einzeln erfasst haben, denn nur dann lässt sich die Differenz belegen.
Zuschlag: was gilt?
Das Arbeitszeitgesetz schreibt keinen allgemeinen Überstundenzuschlag vor. Ob Zuschläge gezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden und wie hoch sie sind, steht im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ein Blick dorthin ist der verlässlichste Weg zur richtigen Zahl.
Steuerlich gibt es eine Sonderregel: Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit können nach §3b EStG innerhalb gesetzlicher Grenzen steuerfrei sein. Für reine Überstundenzuschläge gilt das nicht pauschal. Fragen Sie dazu Ihr Lohnbüro.
Zeitausgleich statt Auszahlung
Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Überstunden in Freizeit abgegolten werden. Dann wird der Saldo nicht ausgezahlt, sondern abgebaut. Umgekehrt kann eine Auszahlung vereinbart sein, etwa wenn ein Saldo sehr hoch geworden ist. Rechnen Sie in diesem Fall mit dem Stundenlohn plus Zuschlag, wie oben beschrieben.
Für die Planung hilft eine klare Trennung: Der Saldo zeigt, wie viel Zeit Sie gutzuhaben haben. Die Vergütung zeigt, was davon in Geld umgerechnet wird. Beides sollte sich auf dieselben erfassten Stunden stützen.
Die Grenzen nach dem Arbeitszeitgesetz
Höchstarbeitszeit nach §3 ArbZG
Nach §3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Werktage sind Montag bis Samstag. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder 8 Stunden werktäglich erreicht werden. Bei sechs Werktagen wären das rechnerisch höchstens 60 Stunden pro Woche.
Die Regelgrenze liegt also bei 48 Stunden pro Woche. Längere Phasen müssen im Ausgleichszeitraum wieder abgebaut werden. Genau dafür brauchen Sie einen belastbaren Saldo.
Ruhezeit und Pausen
Nach §5 ArbZG brauchen Beschäftigte nach Feierabend grundsätzlich mindestens 11 Stunden Ruhezeit. Pausen regelt §4 ArbZG: Bei mehr als 6 Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause fällig, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Viele Überstunden entstehen genau hier: Die Pause fällt aus, der Feierabend rutscht, der Tag wird lang. Ausnahmen gibt es etwa über Tarifverträge (§7 ArbZG) oder behördliche Bewilligung. Sie müssen im Einzelfall geprüft werden.
Erfassungspflicht: warum Stunden dokumentiert werden müssen
Der EuGH verlangt mit Urteil C-55/18 vom 14. Mai 2019 ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit objektiv, verlässlich und zugänglich erfasst wird. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) daraus eine Pflicht des Arbeitgebers abgeleitet, Arbeitszeit zu erfassen. Für Überstunden kommt §16 Abs. 2 ArbZG hinzu: Arbeitszeit über acht Stunden täglich ist aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Ohne Erfassung ist ein Überstundensaldo nur eine Schätzung. Das gilt für beide Seiten. Beschäftigte können Ansprüche nicht belegen, und Arbeitgeber können Grenzen nicht nachweisen.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat er bei Überstunden regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht. Nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft das vorübergehende Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Regelung erfolgt häufig über eine Betriebsvereinbarung, die festlegt, wann Überstunden anfallen dürfen, wie sie erfasst und wie sie ausgeglichen werden.
Für Beschäftigte heißt das: Die Erfassung ist nicht nur eine Frage der Abrechnung, sondern Teil einer nachvollziehbaren Regelung im Betrieb. Eine transparente Erfassung hilft allen Seiten, wenn über Belastung und Ausgleich gesprochen wird.
Überstunden automatisch führen mit zeitfair
Bei zeitfair entsteht der Überstundensaldo aus den erfassten Zeiten. Eine separate Tabelle müssen Sie nicht pflegen.
- Saldo laufend: Erfasste Arbeitszeit fließt automatisch in das Überstundenkonto ein.
- Pausen mit ArbZG-Prüfung: Die Erfassung prüft Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz.
- Korrekturen mit Audit-Trail: Änderungen an Einträgen bleiben nachvollziehbar.
- Self-Service für Mitarbeitende: Jede Person sieht den eigenen Stand und die eigenen Einträge.
- Berichte und Zeitnachweis: Berichte exportieren Sie als CSV oder PDF. Der monatliche Zeitnachweis liegt als PDF vor.
zeitfair erfasst Arbeitszeit, um Stunden fair abzurechnen und Grenzen einzuhalten. Das System ist keine Mitarbeiterüberwachung. Auswertungen gibt es auf Team- und Projektebene, Rankings nach Personen gibt es nicht. Ihre Daten liegen in der EU in Frankfurt, und den Auftragsverarbeitungsvertrag schließen Sie online ab. Der kostenlose Plan umfasst bis zu 3 Nutzer.
Checkliste vor dem Rechnen
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag bereithalten und die vereinbarte Wochenarbeitszeit notieren.
- Den Zuschlag und die Regel zu Freizeitausgleich oder Auszahlung nachlesen.
- Alle Arbeitstage des Zeitraums erfassen, auch Tage mit kurzen Einsätzen.
- Pausen und Ruhezeiten gegen §4 und §5 ArbZG prüfen.
- Erst danach Stundenlohn und Gesamtvergütung berechnen.
Häufige Fehler beim Überstundenrechnen
- Pausen werden nicht abgezogen, und der Saldo wird zu hoch.
- Ein Zuschlag wird angesetzt, ohne den Vertrag geprüft zu haben.
- Korrekturen erfolgen ohne Begründung und lassen sich später nicht nachvollziehen.
- Ein Monatslohn wird ohne Wochenstunden in einen Stundenlohn umgerechnet.
Hinweis
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie gibt einen allgemeinen Überblick über die genannten Gesetze und Urteile. Für Ihren Fall prüfen Sie Arbeits- und Tarifvertrag und fragen Sie bei Unklarheiten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihr Lohnbüro.
Aktualisiert am 5. November 2026
Häufige Fragen
Wie berechne ich Überstunden?+
Ziehen Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab. Die Differenz sind Ihre Überstunden beziehungsweise Mehrarbeit. Multiplizieren Sie diese Stunden mit Ihrem Stundenlohn. Gilt ein Zuschlag, kommt er obendrauf. Der Rechner oben erledigt diese Schritte für Sie.
Wie hoch ist der Überstundenzuschlag?+
Ein allgemeiner gesetzlicher Überstundenzuschlag existiert nicht. Die Höhe steht im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Fehlt eine Regelung, lohnt sich ein Blick in den Vertrag und gegebenenfalls in eine Betriebsvereinbarung. Ob ein Anspruch besteht, lässt sich nur mit Blick auf die konkreten Unterlagen beurteilen. Bei Unklarheiten hilft eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wie viele Überstunden darf ich nach dem Arbeitszeitgesetz machen?+
Nach §3 ArbZG sind 8 Stunden werktags die Regel. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Schnitt wieder 8 Stunden werktags erreicht werden. Werktage sind Montag bis Samstag. Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen ergeben.
Muss mein Arbeitgeber Überstunden erfassen?+
Ja. Der EuGH verlangt mit Urteil C-55/18 ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit. Das BAG leitet daraus mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) eine Pflicht des Arbeitgebers ab. Arbeitszeit über acht Stunden täglich ist nach §16 Abs. 2 ArbZG aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Kann ich Überstunden statt Geld als Freizeit nehmen?+
Das hängt von Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ab. Viele Regelungen sehen Freizeitausgleich vor, manche lassen die Wahl. Ob Stunden verfallen, ob sie befristet abgebaut werden müssen und wer den Zeitpunkt bestimmt, steht in denselben Unterlagen. Wer Überstunden abbaut, sollte Zeitraum und Umfang schriftlich festhalten, damit Saldo und Anspruch klar bleiben.
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