Abwesenheitsverwaltung für Urlaub, Krankheit und Urlaubsplanung
Urlaubsanträge online stellen, genehmigen lassen und den Teamkalender im Blick behalten, ohne Diagnosen offenzulegen. zeitfair macht Abwesenheiten fair und nachvollziehbar.
- Urlaubsantrag online in wenigen Klicks
- Genehmigung mit klarer Nachvollziehbarkeit
- Teamkalender ohne Diagnosen
Urlaub und Krankheit an einem Ort
Mitarbeitende erfassen Urlaub, Krankheit und Sonderurlaub selbst im Self-Service. Personalverantwortliche behalten den Überblick ohne Zettelwirtschaft.
Genehmigung mit klarer Rolle
Anträge gehen an die zuständige Führungskraft. Die Rollen Owner, Admin, Manager und Employee regeln, wer was sehen und entscheiden darf.
Teamkalender ohne Details
Der Teamkalender zeigt nur, dass jemand abwesend ist. Gründe wie Krankheit bleiben für Kolleginnen und Kollegen unsichtbar.
Nachvollziehbar mit Audit-Log
Jede Änderung an einem Antrag wird protokolliert. So lässt sich später klären, wer wann was geändert hat.
Was eine Abwesenheitsverwaltung leisten muss
Eine Abwesenheitsverwaltung erfasst, wer wann fehlt, aus welchem Grund und wer das genehmigt hat. Sie ersetzt die Excel-Liste im Büro und den Zettel am Schreibtisch durch einen Ablauf, den alle nachvollziehen können. Das Ziel: Anträge werden zügig bearbeitet, Ansprüche stimmen, und niemand muss Gesundheitsdaten offenlegen, nur weil ein Kalender gepflegt wird.
Abwesenheitsverwaltung ist etwas anderes als Arbeitszeiterfassung. Sie beantwortet nicht, wie lange jemand gearbeitet hat, sondern wann jemand nicht arbeitet. Beides hängt zusammen, denn Urlaub und Krankheit wirken sich auf Arbeitszeitkonten und Überstunden aus.
Welche Abwesenheiten erfasst werden sollten
Nicht jede Fehlzeit folgt denselben Regeln. Eine saubere Abwesenheitsverwaltung trennt die Arten, weil jede eine eigene Rechtsgrundlage und eigene Nachweise hat.
| Abwesenheitsart | Rechtsgrundlage | Was der Arbeitgeber braucht |
|---|---|---|
| Erholungsurlaub | §§ 1, 3 BUrlG | Zeitraum, Genehmigung, Restanspruch |
| Krankheit | § 5 EFZG | Beginn, voraussichtliche Dauer, ggf. Bescheinigung |
| Sonderurlaub | § 616 BGB, oft vertraglich geregelt | Anlass, Dauer, Nachweis laut Vertrag |
| Freizeitausgleich | Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung | Verrechnung mit dem Zeitkonto |
| Elternzeit | BEEG | Zeitraum, Antrag nach § 16 BEEG |
Urlaubsanspruch: die Regeln aus dem BUrlG
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also vier Wochen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Arbeitstage. Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Tarifverträge und Arbeitsverträge dürfen mehr gewähren, aber nicht weniger.
Bei der Urlaubsplanung gilt: Die Wünsche der Beschäftigten sind zu berücksichtigen, betriebliche Belange ebenso (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen zulässig, dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Für die Software folgt daraus ein klarer Anspruch an das Urlaubskonto: Anspruch, genommene Tage, offene Anträge und eventuelle Übertragungen müssen getrennt sichtbar sein. Ein einzelner Zählerstand reicht nicht.
Mehr Urlaub, andere Fristen
Bei langer Krankheit gelten andere Regeln. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG verfällt Urlaub nicht einfach zum Jahresende, wenn jemand ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Solche Fälle sollten im Konto gesondert markiert werden, damit die Frist nicht versehentlich läuft.
Krankheit: was der Arbeitgeber wissen darf
Nach § 5 EFZG muss Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, samt Beginn und voraussichtlicher Dauer. Dauert sie länger als drei Kalendertage, muss die ärztliche Bescheinigung spätestens am folgenden Arbeitstag vorliegen.
Wichtig ist, was nicht verlangt werden darf: die Diagnose. Die Bescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose, sie ist für die Krankenkasse bestimmt. Seit 2023 ruft die Krankenkasse die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) selbst ab. Die Meldung an den Arbeitgeber bleibt trotzdem Pflicht.
Gesundheitsdaten zählen nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Kategorien. Deshalb gehört in eine Abwesenheitsverwaltung nur der Status „krank“ oder „abwesend“, nie eine medizinische Information. Eine Notiz wie „Migräne“ im Antrag ist unnötig und riskant.
Der Genehmigungsprozess Schritt für Schritt
Ein klarer Ablauf verhindert Rückfragen per Chat und doppelte Anträge:
- Mitarbeitende beantragen Zeitraum und Art der Abwesenheit selbst.
- Die zuständige Führungskraft prüft Überschneidungen im Team und den verfügbaren Anspruch.
- Sie genehmigt oder lehnt ab. Eine Ablehnung wird begründet und im Gespräch besprochen.
- Nach der Genehmigung erscheint der Zeitraum im Teamkalender, ohne Grund.
- Änderungen und Stornierungen laufen über denselben Weg und werden protokolliert.
Vertretungen gleich mitdenken
Die häufigste Reibung entsteht bei Überschneidungen im Team. Wer Anträge sieht, bevor sie genehmigt werden, kann Vertretungen organisieren, bevor es eng wird. Fristen für Anträge legt das Unternehmen selbst fest, etwa vier Wochen für Jahresurlaub in den Sommermonaten.
Feiertage je Bundesland
Feiertage sind Landesrecht. Ob der 6. Januar frei ist, hängt davon ab, wo jemand arbeitet. Einige Beispiele:
- Heilige Drei Könige (6. Januar): Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
- Fronleichnam: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
- Internationaler Frauentag (8. März): Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
Eine gute Abwesenheitsverwaltung zählt Feiertage am Standort der Mitarbeitenden und zieht sie nicht vom Urlaubskonto ab. Bei Teams über mehrere Bundesländer ist das ein echter Unterschied. Wer im Homeoffice aus einem anderen Bundesland arbeitet, sollte den Standort im Personalstamm hinterlegt haben, damit der richtige Feiertagskalender greift. Ein Feiertag, der in den Urlaubsantrag fällt, darf nicht als Urlaubstag zählen. Diese Prüfung passiert bei einer guten Abwesenheitsverwaltung automatisch und nicht erst bei der Lohnabrechnung.
Teamkalender mit Datenschutz
Der Teamkalender soll Planung ermöglichen, nicht Einblick in Privates geben. Eine Person, die im Kalender als „abwesend“ erscheint, muss sich nicht erklären. Das entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Kolleginnen und Kollegen brauchen den Zeitraum, nicht den Grund.
Gründe sind nur für Personalverantwortliche sichtbar, und nur, soweit sie für die Entscheidung nötig sind. Diese Trennung sollte man beim Anbieter prüfen, bevor man ein Tool einführt.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Bei Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Eine Abwesenheitsverwaltung, die Fehlzeiten einzelnen Personen zuordnet und auswertet, kann zudem die technische Überwachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berühren. Eine Betriebsvereinbarung schafft hier Klarheit: welche Daten erfasst werden, wer sie sieht und wie lange sie gespeichert bleiben. Mehr dazu auf der Seite zur Zeiterfassung und Betriebsrat.
Typische Fehler bei der Einführung
Viele Teams scheitern nicht an der Software, sondern an der Ausgangslage. Drei Fehler kommen immer wieder vor:
- Gründe im Kalender: Wer bei jeder Abwesenheit die Art sichtbar macht, sammelt Gesundheitsdaten im Teamkalender. Besser ist der Status, die Details bleiben bei den Personalverantwortlichen.
- Zwei Wahrheiten: Wenn Urlaub weiter per E-Mail genehmigt wird und zusätzlich im Tool steht, weichen Kalender und Konto schnell voneinander ab. Ein einziger Weg für alle Anträge schafft Ordnung.
- Fehlende Regeln: Ohne festgelegte Fristen für Anträge, Vertretungsregeln und Zuständigkeiten entstehen Konflikte. Diese Regeln gehören in eine kurze Richtlinie, die der Betriebsrat kennt.
Ein pragmatischer Start: Zuerst die Abwesenheitsarten und Genehmigenden festlegen, dann die bestehenden Restansprüche übernehmen und erst danach alle Mitarbeitenden einladen. So steht zum Start ein korrekter Stand, und die erste Woche bringt keine Korrekturwelle.
Auswertungen ohne Einzelbewertung
Abwesenheitsdaten sind nützlich für Planung und Personalarbeit. Typische Auswertungen sind der Stand der Urlaubsansprüche zum Jahresende, Häufungen von Abwesenheiten in einem Team oder die Zahl offener Anträge. Solche Auswertungen zeigen Muster auf Team- oder Bereichsebene. Sie sollten nicht dazu dienen, einzelne Mitarbeitende nach Fehlzeiten zu bewerten. Wer die Auswertung schreibt, sollte deshalb bereits bei der Einrichtung festlegen, wer welchen Bericht sehen darf und wie lange er gespeichert bleibt.
So arbeitet zeitfair mit Abwesenheiten
zeitfair erfasst Urlaub, Krankheit und Sonderurlaub im Self-Service der Mitarbeitenden. Führungskräfte genehmigen über ihre Rolle, Owner, Admin, Manager und Employee haben jeweils abgestufte Rechte. Jede Änderung landet im Audit-Log. Berichte lassen sich als CSV oder PDF exportieren.
zeitfair ist keine Mitarbeiterüberwachung. Team- und Projektauswertungen zeigen Muster, keine individuellen Bewertungen. Abwesenheitsdaten liegen auf Servern in Frankfurt, der Auftragsverarbeitungsvertrag ist online abschließbar, und Daten lassen sich jederzeit exportieren oder löschen. Der kostenlose Plan gilt bis drei Nutzer, kostenpflichtige Pläne beginnen bei 3,90 € pro Nutzer und Monat.
Wer Abwesenheiten und Arbeitszeit zusammen führen möchte, findet die Grundlagen in der Anleitung zu Überstunden erfassen. Den datenschutzrechtlichen Rahmen erklärt Zeiterfassung und DSGVO.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Text dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen zu Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Aktualisiert am 4. November 2026
Häufige Fragen
Wie viele Urlaubstage stehen Arbeitnehmern in Deutschland zu?+
Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also vier Wochen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Arbeitstage. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können mehr gewähren. Den vollen Anspruch erwirbt man nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG).
Muss ich Krankheit im Urlaubsplaner eintragen?+
Krankheit wird dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet, mit Beginn und voraussichtlicher Dauer (§ 5 EFZG). Dauert sie länger als drei Kalendertage, muss die Bescheinigung spätestens am folgenden Arbeitstag vorliegen. Im Teamkalender genügt der Status abwesend. Diagnosen gehören nicht in den Urlaubsplaner, denn sie sind besonders geschützte Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO.
Wann verfällt nicht genommener Urlaub?+
Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich, dann muss er bis zum 31. März genommen werden. Bei langer Krankheit gelten nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG andere Fristen. Im Zweifel hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag.
Wie funktioniert ein Urlaubsantrag online?+
Mitarbeitende wählen Zeitraum und Art der Abwesenheit und senden den Antrag digital ab. Die zuständige Führungskraft sieht den Zeitraum und mögliche Überschneidungen im Team und entscheidet. Nach der Genehmigung ist der Zeitraum im Teamkalender als abwesend markiert. Jeder Schritt bleibt im Verlauf nachvollziehbar.
Ist eine Abwesenheitsverwaltung DSGVO-konform?+
Sie ist konform, wenn sie nur die nötigen Daten verarbeitet: Zeitraum, Art der Abwesenheit und Genehmigung. Gesundheitsdaten brauchen eine besondere Rechtsgrundlage und gehören nicht in den Teamkalender. Wichtig sind außerdem Speicherort, Auftragsverarbeitungsvertrag, Löschfristen und Zugriffsrechte nach Rolle. Ein Blick auf diese fünf Punkte zeigt schnell, ob ein Anbieter sauber arbeitet.
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