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Rechtslage

Arbeitszeiterfassung Pflicht: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Ja, Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit erfassen, und zwar schon heute. Die Pflicht ergibt sich aus EU-Recht, einem BAG-Beschluss und dem Arbeitszeitgesetz. Dieser Überblick zeigt, was gilt und was jetzt zu tun ist.

  • Pflicht gilt bereits heute
  • Vertrauensarbeitszeit ersetzt keine Erfassung
  • Digital erfassen, fair und DSGVO-konform

Stempeln und Nacherfassung

Zeit per Timer erfassen oder nachträglich manuell eintragen, mit Projekten, Kunden und Tätigkeiten.

Pausen mit ArbZG-Prüfung

Pausen werden erfasst und gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes geprüft, bevor es Ärger gibt.

Korrekturen mit Audit-Trail

Jede Änderung an einem Eintrag bleibt nachvollziehbar, damit Nachweise im Streitfall belastbar sind.

Zeitnachweis und Export

Monatlicher Zeitnachweis als PDF sowie CSV- und PDF-Export für Lohnbuchhaltung und Archiv.

Die kurze Antwort

Ja, Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Das folgt nicht aus einer einzelnen Norm mit Stichtag, sondern aus dem Zusammenspiel von EU-Recht, Rechtsprechung und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist bislang vor allem die Dokumentation von Mehrarbeit über acht Stunden werktäglich und von Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Rechtsprechung hat diese Pflicht darauf erweitert, die gesamte tägliche Arbeitszeit zu erfassen.

Die Rechtsgrundlagen

EuGH, Urteil C-55/18 (2019)

Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 im Verfahren C-55/18 (CCOO) entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten. Damit soll die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden können. Grundlage sind die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta. Das Urteil wirkt auf das gesamte nationale Recht und damit auch in Deutschland.

BAG, Beschluss 1 ABR 22/21 (2022)

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgaben am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) in deutsches Recht übersetzt. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Die Entscheidung ist ein Beschluss im Beschlussverfahren über die Rechte des Betriebsrats. Sie gilt ausdrücklich nicht nur für Überstunden, sondern für die gesamte Arbeitszeit.

Arbeitszeitgesetz: §3 und §16 Abs. 2

§3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden und erlaubt eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, wenn im Ausgleichszeitraum im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. §16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit nachzuweisen, ein Verzeichnis zu führen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Rechtsprechung stützt die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit auf diese Norm in Verbindung mit dem EU-Recht.

Der Reformstand

Ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist im Gang. Die Quellen, die wir für diesen Artikel geprüft haben, reichen bis etwa Juli 2026. Danach liegt ein aktualisierter Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vor, der eine elektronische Arbeitszeiterfassungspflicht vorsieht. Nach den uns vorliegenden Berichten war er zuletzt noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Einen Kabinettsbeschluss oder ein Verfahren im Bundestag haben wir in den geprüften Quellen nicht gefunden.

EbeneStand nach unserer RechercheWas Arbeitgeber daraus ableiten
Geltendes RechtErfassungspflicht besteht aus EuGH, BAG und §16 Abs. 2 ArbZGJetzt handeln, nicht auf die Reform warten
Referentenentwurf (2026)Entwurf, nicht in Kraft, Inhalt kann sich ändernElektronische Erfassung ist als Richtung erkennbar
Wöchentliche HöchstarbeitszeitIm Entwurf nur mit Tarifbindung vorgesehen, politisch umstrittenTägliche Grenze gilt bis zu einer Änderung weiter

Was der Entwurf für die Praxis bedeuten würde: Die elektronische Erfassung wäre der Regelfall. Abweichungen davon sollen nach den Berichten nur über Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen möglich sein. Für Betriebe ohne Tarifbindung wäre die Flexibilisierung des Acht-Stunden-Tags damit kaum nutzbar. Wer seine Zeiterfassung heute aufbaut, ist für diese Richtung also gut vorbereitet, auch wenn die Details noch offen sind.

Wichtig: Der Status ist im Fluss. Vor einer Entscheidung sollten Sie den aktuellen Stand auf den Seiten des BMAS oder im Bundesgesetzblatt prüfen.

Was genau erfasst werden muss

Nach dem heutigen Verständnis gehört zur Erfassung mindestens der Beginn und das Ende jedes Arbeitstags sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Pausen sollten getrennt festgehalten werden, weil sie die Nettoarbeitszeit verändern und für die Einhaltung der Ruhezeiten relevant sind. Die Zeiterfassung muss nicht jede Minute festhalten, sie muss aber so detailliert sein, dass sich die tatsächliche Arbeitszeit nachvollziehen lässt.

Beim Schichtbetrieb, bei Bereitschaftsdiensten und bei Dienstreisen wird es schnell unklar, was als Arbeitszeit zählt. Hier hilft eine schriftliche Regel, die festlegt, welche Tätigkeiten erfasst werden und wie Rufbereitschaft dokumentiert wird. Ohne klare Regel entstehen im Streitfall die meisten Probleme.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht trifft Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Schwelle nach Betriebsgröße gibt es nicht. Entscheidend ist, ob ein Ausnahmetatbestand greift. Auch geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte fallen grundsätzlich unter das Arbeitszeitgesetz und damit unter die Erfassungspflicht.

GruppeErfassungspflicht
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in Betrieben jeder GrößeJa
MinijobberJa
Homeoffice und mobile ArbeitJa, die Pflicht ist ortsunabhängig
Leitende Angestellte im Sinne des §18 ArbZGIn der Regel ausgenommen, Einzelfall prüfen
Bestimmte Berufsgruppen mit Sonderregeln (z. B. Chefärzte)Teilweise ausgenommen, Einzelfall prüfen

Ob eine Ausnahme greift, hängt von der konkreten Funktion und dem Vertrag ab. Eine pauschale Aussage wäre hier unseriös.

Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Beschäftigte ihre Zeit weitgehend selbst einteilen und der Arbeitgeber nicht jede Stunde kontrolliert. Die Erfassungspflicht bleibt davon unberührt. Die Rechtsprechung verlangt vom Arbeitgeber ein System, in dem Arbeitszeit tatsächlich festgehalten wird, und einen Überblick über die geleistete Zeit. Ein Vertrauensmodell ohne Dokumentation ist deshalb rechtlich riskant. Praktisch bewährt sich eine einfache, selbst zu pflegende Erfassung, die Beschäftigte ohne Aufwand nutzen können. Gerade in Teams mit hoher Eigenverantwortung hilft eine Regel, die nur Mindestangaben festlegt, ohne den Freiraum unnötig einzuschränken.

Sanktionen und Risiken

Die Risiken lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  • Bußgeld: Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können als Ordnungswidrigkeit nach §22 ArbZG geahndet werden. Zuständig sind in der Regel die Arbeitsschutzbehörden der Länder.
  • Beweisnot im Streitfall: Ohne Aufzeichnungen lassen sich Überstunden kaum belegen. Das erschwert dem Arbeitgeber die Abwehr von Vergütungs- und Freizeitausgleichsansprüchen.
  • Mitbestimmung: Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss er bei der Ausgestaltung des Systems mitbestimmen. Ein Verfahren ohne Beteiligung kann angreifbar sein.

Datenschutz kommt hinzu. Die Erfassung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit dem ArbZG. Beschäftigte müssen wissen, welche Daten erhoben werden, wie lange sie gespeichert bleiben und wer sie sehen kann. Mehr dazu im Beitrag zur Zeiterfassung und DSGVO.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

  1. Bestand prüfen. Welche Beschäftigten fallen unter die Pflicht, welche Ausnahmen greifen, welche Arbeitszeitmodelle gibt es?
  2. System wählen. Es muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Papier ist möglich, eine digitale Lösung ist für Nachweise und Auswertungen meist deutlich belastbarer.
  3. Mindestinhalte festlegen. Beginn, Ende, Pausen und Dauer je Arbeitstag, mit Regeln für Korrekturen und Nacherfassung.
  4. Betriebsrat einbinden. Form, Software und Auswertungen sind mitbestimmungspflichtig, wenn ein Betriebsrat besteht.
  5. Datenschutz klären. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Löschfristen und Auftragsverarbeitungsvertrag.
  6. Aufbewahrung sichern. Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren.
  7. Vertrauensarbeitszeit regeln. Schriftlich festhalten, wie erfasst wird, auch wenn Beschäftigte frei einteilen.

Einen Zeitplan gibt das Gesetz nicht vor. In kleineren Betrieben ohne Betriebsrat lässt sich eine Umstellung oft in wenigen Wochen umsetzen. In größeren Unternehmen dauert sie länger, weil die Mitbestimmung Zeit braucht und Schnittstellen zur Lohnbuchhaltung geklärt werden müssen.

Wie zeitfair dabei hilft

zeitfair ist eine Zeiterfassung für Teams in DACH, mit Daten in der EU (Rechenzentrum Frankfurt) und einem Auftragsverarbeitungsvertrag online. Beschäftigte erfassen ihre Zeit per Timer oder manuell, auch im Browser auf dem Smartphone. Pausen werden mit Prüfung gegen das ArbZG erfasst. Korrekturen bleiben im Audit-Trail nachvollziehbar, Abwesenheiten laufen über eine Genehmigung, und das Überstundenkonto ist sichtbar. Für Nachweise gibt es den monatlichen Zeitnachweis als PDF sowie CSV- und PDF-Exporte.

zeitfair ist bewusst keine Überwachungssoftware. Auswertungen gibt es auf Team- und Projektebene, nicht als individuelle Bewertung. Die Einführung bleibt für Beschäftigte transparent.

Preise: Der Free-Plan gilt für bis zu drei Nutzer. Basic kostet 3,90 Euro, Pro 6,90 Euro und Business 9,90 Euro pro Nutzer und Monat.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Betrieb wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Aktualisiert am 4. November 2026

Häufige Fragen

Ab wann ist Arbeitszeiterfassung Pflicht?+

Die Pflicht hängt nicht von einem Stichtag ab, sondern besteht nach geltendem Recht bereits heute. Seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Eine Reform mit ausdrücklicher elektronischer Erfassungspflicht ist im Entwurf, nach den uns vorliegenden Quellen aber noch nicht in Kraft. Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Gilt die Zeiterfassungspflicht auch für Kleinbetriebe?+

Ja. Das Arbeitszeitgesetz kennt keinen Schwellenwert nach Mitarbeiterzahl, auch kleine Betriebe müssen die Arbeitszeit erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus der Art der Tätigkeit, etwa bei leitenden Angestellten nach §18 ArbZG. Ob eine Ausnahme im Einzelfall greift, sollte arbeitsrechtlich geprüft werden. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Gilt die Pflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?+

Ja. Bei Vertrauensarbeitszeit können Beschäftigte ihre Zeit weitgehend selbst einteilen, die Dokumentation entfällt dadurch aber nicht. Der Arbeitgeber muss ein System bereitstellen, mit dem Arbeitszeiten erfasst werden, und sich einen Überblick über die geleistete Zeit verschaffen. Das gilt auch dann, wenn niemand Stundenzettel kontrolliert.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Zeiterfassung führt?+

Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz geahndet werden. Zuständig für die Kontrolle sind in der Regel die Arbeitsschutzbehörden der Länder, oft die Gewerbeaufsicht. Im Streitfall fehlen außerdem Nachweise für Überstunden, was die Verteidigung gegen Vergütungsansprüche erschwert. Wer die Erfassung gezielt verweigert, riskiert zusätzlich Ärger mit dem Betriebsrat und Vertrauensverlust im Team.

Ist digitale Zeiterfassung Pflicht?+

Im geltenden Recht ist keine digitale Form ausdrücklich vorgeschrieben. Die Erfassung muss aber objektiv, verlässlich und zugänglich sein, wie der EuGH im Urteil C-55/18 verlangt. Eine Tabelle kann das leisten, wenn sie vollständig und nachvollziehbar geführt wird. Der Reformentwurf sieht dagegen eine elektronische Erfassung vor.

Muss der Betriebsrat bei der Zeiterfassung mitbestimmen?+

In aller Regel ja. Nach dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 hat der Betriebsrat bei der konkreten Ausgestaltung mitzubestimmen, also etwa bei Form, Software und Auswertung. Rechtsgrundlagen sind §87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt diese Mitbestimmung, die Erfassungspflicht bleibt bestehen.

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